Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Fließgewässern
Gültigkeit ab 8. Juli im Landkreis Bayreuth Der wasserrechtliche Gemeingebrauch sowie der Eigentümer- und Anliegergebrauch zur Entnahme von Wasser aus allen Oberflächengewässern der zweiten und dritten Ordnung wird in allen Gemeinden des Landkreises Bayreuth untersagt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde, für die Entnahme mit Handschöpfgefäßen mittels Eimer oder Gießkanne ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen sowie die Entnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr. Die entsprechende Allgemeinverfügung, die von 8.…
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