Bürger sind gefragt
Erstmals in der Geschichte der Gemeinde Speichersdorf findet am Sonntag, 25. Mai ein Bürgerentscheid statt. Der Gemeinderat der Gemeinde Speichersdorf hatte in seiner Februar-Sitzung die Aufgabe, über die Zulässigkeit von gleich zwei Bürgerbegehren zu entscheiden. Dabei fiel dem Gremium nicht nur ein Prüfrecht, sondern sogar eine Prüfpflicht zu. Für zulässig erklärte das Gremium das Bürgerbegehren mit dem Kurztitel „Freiflächensolarparks“. Die Initiatoren der Interessengemeinschaft (IG) Haidenaab-Göppmannsbühl zielen darauf ab, dass die Gemeinde Speichersdorf bauleitplanerisch keine weitere Flächen für PV-Freiflächenanlagen und/oder Agri-PV-Anlagen mehr ausweist und dafür auch keine gemeindeeigenen Flächen verpachtet, tauscht oder verkauft. Mehrheitlich entschied sich der Gemeinderat dazu, ein Ratsbegehren zu initiieren und darüber abstimmen zu lassen, ob die Gemeinde Speichersdorf das eingeleitete Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Agri-Photovoltaikfreiflächen „Solarpark Haidenaab“ weiterführen und davon finanziell partizipieren soll. Sollte bei den Abstimmungen eine sich widersprechende Entscheidung herauskommen, entscheidet eine Stichfrage. Beschlossen wurde, dass die Bevölkerung über die Hintergründe und Auswirkungen der Abstimmung auch in Form einer weiteren Informationsveranstaltung informiert werden soll. Bereits im September 2024 fand auf Einladung der Gemeinde eine entsprechende Informationsveranstaltung in der Jugendstätte Haidenaab statt.
Für nicht-zulässig erklärt wurde das beantragte Bürgerbegehren „Abstandserweiterung für potentielle Vorrangflächen für Windkraft zur Wohnbebauung“ der IG Zeulenreuth-Kirchenlaibach. Nach intensiver rechtlicher Beratung durch die kommunale Rechtsaufsicht im Landratsamt Bayreuth und der Rechtsanwaltskanzlei FELS in Bayreuth folgte der Gemeinderat der übereinstimmenden juristischen Auffassung, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens zu unbestimmt sei. Die Fragestellung wurde durch die Vertreter der Interessensgemeinschaft im Vorfeld nochmals dahingehend abgeändert, dass die Gemeinde ihre Meldung an den Regionalen Planungsverband für potentielle Vorrangflächen für Windkraft nur bei denjenigen Gebieten auf 1300 Metern Abstand zur Wohnbebauung abändern sollte, bei denen eine Änderung noch zulässig ist. Die Rechtsaufsicht im Landratsamt Bayreuth kam bei der Prüfung zu der Ansicht, dass aus der Fragestellung nicht eindeutig hervorgehe, welche Vorranggebiete gemeint sind und welche Auswirkung eine geänderte Meldung im Fortschreibungsverfahren des Regionalen Planungsverbandes hat. Der unterzeichnende Gemeindebürger müsse jedoch die Bedeutung und Tragweite der Unterschriftsleistung erkennen können und wissen, welchen Inhalt bzw. welches Ergebnis das unterstützte Bürgerbegehren hat.